Notartermin Immobilienverkauf

Das musst du als Verkäufer wissen

Der Notartermin ist ein zentraler Meilenstein beim Immobilienverkauf – ohne ihn kann der Eigentumsübergang nicht rechtswirksam abgeschlossen werden. Der Grund: in Deutschland gilt für Immobilienverkäufe die notarielle Beurkundungspflicht (§ 311b BGB).

Das bedeutet: Der Kaufvertrag ist nur dann gültig, wenn er von einem Notar verlesen und beurkundet wurde. Der Notar fungiert als neutraler Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer. Er sorgt dafür, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und beide Seiten über ihre Rechte und Pflichten informiert sind.

Ablauf des Notartermins beim Immobilienverkauf

Verlesung des Kaufvertrags
Der Notar liest den Kaufvertrag vollständig und laut vor. Dabei erklärt er unverständliche Passagen und beantwortet Fragen. Änderungen können noch während des Termins vorgenommen werden – allerdings nur, wenn alle Parteien einverstanden sind.

Unterschrift der Vertragsparteien
Nach der Verlesung unterschreiben sowohl Käufer als auch Verkäufer den Vertrag. Mit der Unterschrift wird der Kaufvertrag rechtskräftig.

Nachbereitung durch den Notar
Der Notar übernimmt im Anschluss verschiedene Aufgaben, wie:

  • Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch
  • Einholung von Genehmigungen (z. B. bei Vorkaufsrechten)
  • Zahlungsaufforderung an den Käufer
  • Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Zahlung
Checkliste Notartermin für Immobilienverkäufer

Welche Unterlagen benötigst du?

Als Verkäufer solltest du folgende Unterlagen bereithalten:

Der Notartermin ist keine Formsache, sondern der juristische Höhepunkt eines Immobilienverkaufs. Wer sich gut vorbereitet und alle Unterlagen griffbereit hat, kann den Termin souverän und rechtssicher gestalten.

Notartermin Immobilienverkauf

Was kostet der Notartermin beim Immobilienverkauf?

Die Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und sind im Gerichtskostengesetz (GNotKG) geregelt. Für Käufer und Verkäufer fallen in der Regel 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises an, wobei der Käufer meist die Kosten übernimmt – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Wichtige Hinweise für Verkäufer

Kaufpreiszahlung absichern: Stelle sicher, dass der Käufer erst dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, wenn der Kaufpreis vollständig auf deinem Konto eingegangen ist. Dies wird durch die sogenannte Auflassungsvormerkung sichergestellt.

Altlasten offenlegen: Sei ehrlich über bekannte Mängel oder Belastungen. Der Notar wird entsprechende Passagen in den Vertrag aufnehmen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vertragsentwurf prüfen: Du hast als Verkäufer das Recht, den Vertragsentwurf vorab zu prüfen – nutze es! Lasse dir den Entwurf rechtzeitig zusenden und prüfe ihn ggf. mit einem Anwalt.

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Häufige Fragen und Antworten

Wer bestimmt den Notar beim Immobilienverkauf?

In der Praxis wird der Notar häufig vom Käufer vorgeschlagen, da dieser in der Regel auch die Notarkosten trägt. Als Verkäufer kannst du jedoch ebenso einen Notar vorschlagen – wichtig ist, dass beide Parteien einverstanden sind.

Ja, grundsätzlich müssen Käufer und Verkäufer persönlich anwesend sein. Alternativ kann eine bevollmächtigte Person teilnehmen – hierfür ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich.

Die Auflassungsvormerkung wird nach dem Notartermin ins Grundbuch eingetragen und sichert dem Käufer zu, dass die Immobilie nicht anderweitig verkauft oder belastet wird. Sie schützt beide Parteien während der Übergangsphase.

Der Notar informiert den Käufer, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Löschungen im Grundbuch, Verzichtserklärungen). Erst dann wird der Kaufpreis fällig – dieser Zeitpunkt liegt meist 4–8 Wochen nach dem Notartermin.

Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Der Käufer wird also nicht direkt nach dem Notartermin Eigentümer.

Nein. Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag ist rechtlich bindend. Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten, vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich – z. B. bei einer Finanzierungsklausel.

Der Verkäufer kann dann rechtlich gegen den Käufer vorgehen. Im Kaufvertrag sind in der Regel Vertragsstrafen oder Rückabwicklungsrechte vorgesehen. Der Notar unterstützt in solchen Fällen nicht aktiv – ein Anwalt ist empfehlenswert.

Ja, unbedingt. Der Vertragsentwurf sollte vor dem Termin genau geprüft werden. Änderungswünsche können vorab oder – mit Zustimmung beider Parteien – auch noch während des Termins eingebracht werden.

Wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde, übernimmt der Käufer die Notarkosten. Dennoch können auf dich Kosten für Löschungen im Grundbuch oder für Unterlagenbeschaffung zukommen. Diese solltest du im Vorfeld mit dem Notar klären.

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Wenn Sie (steuer)rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt oder Steuerberater einholen.